Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ultra Voltaik GmbH für die Installation von Photovoltaikanlagen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge der Ultra Voltaik GmbH mit ihren Auftraggebern über die Bestellung und Installation von Photovoltaikanlagen.
(2) Entgegenstehende oder von diesen AGBs abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Ultra Voltaik GmbH hat ausdrücklich und in Textform ihrer Geltung zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt mit rechtzeitiger Annahme des Angebots der Ultra Voltaik GmbH durch den Auftraggeber zustande. Eine verspätete Annahme begründet ein neues Angebot durch den Auftraggeber, die Annahme des neuen Angebots liegt im Ermessen der Ultra Voltaik GmbH.

§ 3 Nebenbestimmungen

Sofern in der Zukunft Nebenabreden getroffen werden, sind diese in Textform festzuhalten und werden Bestandteil des Vertrages.

§ 4 Preise

Die Preise der einzelnen Positionen des Angebots sind Nettopreise zzgl. der bei Vertragsabschluss geltenden Umsatzsteuer.

§ 5 Hausanschlussanlage

(1) Die bestehende Hausanschlussanlage des Auftraggebers muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den aktuellen technischen Anschlussbedingungen an das Mittelspannungsnetz TAB Mittelspannung und TAB Niederspannung entsprechen.
(2) Vor der Installation der Photovoltaikanlage durch die Ultra Voltaik GmbH ist eine elektrische Prüfung der Hausanschlussanlage des Auftraggebers durch die Ultra Voltaik GmbH vorzunehmen. Der Auftraggeber stellt für die Installation der Photovoltaikanlage sämtliche notwendigen Genehmigungen – wie z.B. Baugenehmigungen, Denkmalschutzgenehmigungen – zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Verfügung.
(3) Die von der Ultra Voltaik GmbH durchzuführende Kompatibilitätsprüfung umfasst, ob die Hausanschlussanlage des Auftraggebers sich in einem Zustand befindet, der eine technische Installation der Photovoltaikanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den aktuellen technischen Anschlussbedingungen an das Mittelspannungsnetz TAB Mittelspannung und TAB Niederspannung ermöglicht. Hierbei prüft die Ultra Voltaik GmbH insbesondere
(a) Ob einen Anschluss der zu installierenden Photovoltaikanlage nach den anerkannten Regeln der Technik an den vorhandene Zählerschrank des Auftraggebers möglich ist.
(b) Ob ein Solarwechselzähler an die Hausanschlussanlage des Auftraggebers nach den anerkannten Regeln der Technik angeschlossen werden kann.
(c) Ob Mängel in der bereits bestehenden elektrischen Hausanschlussanlage des Auftraggebers vorhanden sind, welche eine Installation nach den anerkannten Regeln der Technik nicht ermöglichen.
(3) Der Vertrag wird unter der auflösenden Bedingung geschlossen, dass eine Installation der zu installierenden Photovoltaikanlage an den Hausanschluss des Kunden nach den anerkannten Regeln der Technik und den technischen Anschlussbedingungen an das Mittelspannungsnetz TAB Mittelspannung und TAB Niederspannung möglich ist.
(4) Sollte eine Installation der Photovoltaikanlage an der Kompatibilität des Hausanschlusses des Auftraggebers nicht möglich sein, gilt der Vertrag im Zeitpunkt der Kenntniserlangungen über die fehlende Kompatibilität als beendet. Der Auftraggeber hat dann nur die Kosten für die angefallene Kompatibilitätsprüfung zu tragen.
(5) Sollten in der bereits bestehenden elektrischen Hausanschlussanlage des Auftraggebers Mängel festgestellt werden, müssen diese durch einen Fachmann behoben werden. Die Beauftragung eines Fachmanns zur Behebung der festgesellten Mängel obliegt nicht der Ultra Voltaik GmbH.
(6) Notwendige Änderungen an der Hauanschlussanlage des Auftraggebers, sind keine Leistungen von der Ultra Voltaik GmbH.
(7) Sofern Änderungen am vorhandene Hausanschlusskasten des Auftraggebers notwendig sind oder ein neuer Hausanschlusskasten installiert werden muss, beauftragt der Auftraggeber ein Fachunternehmen auf eigene Kosten für die notwendigen Änderungsmaßnahmen.

§ 6 Pflichten der Ultra Voltaik GmbH

(1) Die Ultra Voltaik GmbH ist verpflichtet, die im Angebot bepreisten Arbeiten zu erbringen. Die Arbeiten der Ultra Voltaik GmbH umfassen insbesondere:
a) Die DC-Montage für die zu installierenden Photovoltaikanlage: Die DC-Montage beinhaltet die Prüfung der Dachstatik des Hauses des Aufraggebers unter der Voraussetzung der bauseitigen Herausgabe prüffähiger Statikunterlagen und die Montage der Solarmodule auf dem Dach des Auftraggebers.
b) Die AC-Montage für die zu installierende Photovoltaikanlage: Die AC-Montage beinhaltet die Installation des Solarwechselrichters an die Hausanschlussanlage, den Anschluss der Photovoltaikanlage an die Hausanschlussanlage des Auftraggebers und die Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber.
c) Die Übersendung einer Fertigstellungsanzeige an den Auftraggeber nach Fertigstellung der Arbeiten.
d) Die Übermittlung eines Projektberichts über die ausgeführten Arbeiten der Ultra Voltaik GmbH, nach Fertigstellung der Arbeiten.

§ 7 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber informiert den Netzbetreiber über die geplante Installation der Photovoltaikanlage an seine Hausanschlussanlage.
(2) Der Auftraggeber teilt der Ultra Voltaik GmbH den Namen und Anschrift des Netzbetreibers mit.
(3) Der Auftraggeber hat eine stabile Netzwerkverbindung in der unmittelbaren Nähe des Installationsortes des an der Hausanschlussanlage des Auftraggebers zu installierenden Solarwechselrichters und des zu installierenden Stromspeichers sicherzustellen.
(4) Der Auftraggeber stellt mindestens zehn Ersatz-Dachziegel. – Dachpfannen,- Dachschindel (je nach Dacheindeckung des Dachs des Auftraggebers) bis zur Montage der Photovoltaikanlage zur Verfügung. Die Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
(5) Der Auftraggeber obliegt es sämtliche Module der Photovoltaikanlage vor Verschmutzungen frei zu halten.

§ 8 Kündigung

Es geltend die allgemeinen Kündigungsregelungen des BGB.

§ 9 Fertigstellung

Die Ultra Voltaik GmbH erfüllt diesen Vertrag durch die vollständige Lieferung und Errichtung einer betriebsbereiten Photovoltaikanlage im Haus des Auftraggebers. Nach Fertigstellung sämtlicher Arbeiten erhält der Auftraggeber eine Fertigstellungsanzeige sowie einen Projektbericht über die vollzogenen Arbeiten durch die Ultra Voltaik GmbH.

§ 10 Abnahme

(1) Nach erfolgreich durchgeführter DC-Montage kann die Ultra Voltaik GmbH eine Teilabnahme der Arbeiten für die DC-Montage vom Auftraggeber verlangen.
(2) Nach der Errichtung und Installation einer betriebsbereiten Photovoltaikanlage hat der Auftraggeber die Arbeiten der Ultra Voltaik GmbH abzunehmen.
(3) Mit Fertigstellung der AC-Montage und Übersendung der Fertigstellungsanzeige erfolgt die finale Abnahme der Arbeiten durch eine Abnahmeerklärung des Auftraggebers.
(4) Der Auftraggeber ist erst nach Erhalt der Fertigstellungsmeldung und Abnahme der Arbeiten befugt, die Anlage in Betrieb zu nehmen.
(5) Nimmt der Auftraggeber die Anlage nach abgeschlossener Kompatibilitätsprüfung, DC-Montage, AC-Montage und Erhalt einer Fertigstellungsanzeige in Betrieb, ohne eine Abnahme der Arbeiten zu erklären, gelten die Arbeiten mit der Inbetriebnahme als abgenommen.

§ 11 Vergütung

(1) Die im Angebot vereinbarte Vergütung wird mit Abnahme der Arbeiten fällig.
(2) Kommt es zu einer Teil-Abnahme der Arbeiten, wird die für den erbrachten Teil der Arbeiten vereinbarte Vergütung im Zeitpunkt der Teil-Abnahme fällig. Verweigert der Auftraggeber die Zahlung der Vergütung für die Teil-Abnahme oder kommt er mit der Zahlung in Verzug, ist die Ultra Voltaik GmbH berechtigt, von einem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

§ 12 Mängelansprüche

(1) Von der Ultra Voltaik GmbH werden nur die tatsächlich möglichen Leistungen der installierten Photovoltaikanlage geschuldet.
(2) Kommt es im täglichen Betreib der installierten Photovoltaikanlage zu einer Abweichung des Leistungspeaks der Anlage (kWp der Anlage) im Vergleich zu dem im Angebot angegeben Leistungspeak (kWp), erhält der Auftraggeber eine Gutschrift in Höhe des Verhältnisses zwischen der Minderleistung in kWp und der im Angebot vereinbarten Leistung in kWp, basierend auf dem vereinbarten Preis für den Leistungspeak der installierten Photovoltaikanlage.
(3) Hinsichtlich der Anzahl an Modulen gilt: Die Ultra Voltaik GmbH ist nur verpflichtet, die im Vertrag festgelegte Gesamtleistung der Photovoltaikanlage in kWp zu erbringen, während die Anzahl der montierten Module irrelevant ist. Sollte die Anzahl der montierten Module zu einer höheren Gesamtleistung der Photovoltaikanlage in kWp führen, so erfolgt diese Mehrleistung für den Auftraggeber kostenlos und ist vom Auftraggeber als vertragsgemäß abzunehmen.
(4) Verschattungen und/oder Verschmutzungen eines oder mehrerer Module der Photovoltaikanlage führen zu einem negativen Einfluss auf die theoretisch errechneten Erträge der Anlage. Niedrigere Erträge, welche auf eine Verschattung oder Verschmutzung zurückzuführen sind, begründen keine Mängelansprüche.
(5) Die gesetzlichen Mängelansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 13 Förderung

(1) Die Ultra Voltaik GmbH übernimmt keine Beratungstätigkeiten bezüglich einer möglichen Förderung der Anlage durch staatliche Mittel.
(2) Die Ultra Voltaik GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Auftraggeber staatliche Förderungen für die Errichtung und/oder den Betrieb der Anlage erhält.

§ 14 Haftung

(1) Die Ultra Voltaik GmbH haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Ultra Voltaik verursacht worden sind.
(2) Für Schäden, die aus einer fehlerhaften Hausanschlussanlage des Auftraggebers resultieren, übernimmt die Ultra Voltaik GmbH keine Haftung.
(3) Nimmt der Auftraggeber die Photovoltaikanlage vor dem Erhalt der Fertigstellungsmeldung und vor der Abnahme der Arbeiten der Ultra Voltaik GmbH in Betrieb, haftet die Ultra Voltaik GmbH nicht für die dadurch entstandenen Schäden.
(4) Die Ultra Voltaik GmbH übernimmt keine Haftung für eine fehlerhafte Bedienung der Anlage durch den Auftraggeber. Nimmt der Auftraggeber Veränderungen an der Anlage vor, übernimmt die Ultra Voltaik GmbH keine Haftung für Schäden, die auf eine Veränderung der Anlage zurückzuführen sind.
(5) Fehlerhaft zur Verfügung gestellte Informationen, welche die Ultra Voltaik GmbH dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, unterliegen nur dann einer Haftung seitens Ultra Voltaik GmbH, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten seitens Ultra Voltaik GmbH vorliegt.
(6) Die Ultra Voltaik GmbH übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit oder Aktualität der Auskünfte des Netzbetreibers des Auftraggebers und ist nicht verantwortlich für etwaige Kosten, die später möglicherweise vom Netzbetreiber geltend gemacht werden.
(7) Unberührt vom Haftungsausschluss bleiben etwaige Ansprüche wegen Schäden am Leben, Körper und Gesundheit des Kunden oder Dritter.

§ 15 Schlussbestimmungen:

(1) Dem Vertragspartner werden die Garantiebedingungen des Herstellers für die verbaute Photovoltaikanlage mit Abnahme der Arbeiten ausgehändigt. Die Bedingungen werden vom Auftraggeber mit Übergabe akzeptiert.
(2) Auf die Verträge zwischen der Ultra Voltaik GmbH und deren Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: 10.06.2024

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